Schwarzarbeit

§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2, 817 S. 2 BGB; § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG; BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13

von Finja Maasjost , veröffentlicht am: 08.11.20212H | Mittel
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Schuldrecht

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Sachverhalt

(gekürzter Sachverhalt)
A beauftragt Elektriker E mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten in seinem Haus. Sie unterzeichneten einen Pauschalvertrag über eine Summe von 13.800 EUR, welche A an E zahlte. Daneben vereinbaren beide, dass ein weiterer Werklohn i.H.v. 5.000 EUR in bar bezahlt wird und E hierfür keine Rechnung erteilt. Nach Abschluss der Arbeiten stellt A an den Elektroinstallationen Mängel fest, woraufhin er die Zahlung des Werklohns i.H.v. 5.000 EUR verweigert. E verlangt von A Zahlung des vereinbarten Werklohns, während A von E Nacherfüllung der Mängel verlangt.

• Kann E von A Zahlung des Werklohns i.H.v. 5.000 EUR verlangen?
• Kann A von E Nacherfüllung der Mängel verlangen?

 

§ 1 SchwarzArbG - Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

[...]

Nr. 2 als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen 
ergebenen steuerlichen Pflicht nicht erfüllt,
[...]. 

Fassung vom 23.07.2004 (Inkrafttreten: 01.08.2004)

 

Einordnung
In seinem Urteil zur Problematik der Schwarzarbeit vom 10.04.2014 vollzog der BGH einen Rechtsprechungswandel. Während der BGH in seiner früheren Entscheidung vom 31.05.1990 (Az. VII ZR 336/89) den § 817 S. 2 BGB in Fällen der Schwarzarbeit aufgrund einer teleologischen Reduktion für nicht anwendbar erklärte, kehrte er seine Rechtsprechung nun um. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Vergütungsansprüche des Schwarzarbeiters, als auch die Gewährleistungsrechte des Bestellers wegen § 817 S. 2 BGB ausscheiden. Die Problematik der Schwarzarbeit ist ein Examensklassiker im Zivilrecht und somit von stets hoher Ausbildungsrelevanz.

Leitsatz
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.

Musterlösung

I. Anspruch auf Zahlung des Werklohns gem. § 631 Abs. 1 BGB
E könnte einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns gem. § 631 Abs. 1 BGB gegen A haben.

 

1. Werkvertrag
Dafür müsste zunächst ein wirksamer Werk

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