Guidelines

Um höchste Qualität sichern zu können, hat sich das Editorial Board von Juriverse auf Guidelines geeinigt, nach denen die Fälle auf Jurvierse überprüft und korrigiert werden. Jene gelten und werden stetig verfeinert. Autor:innen werden dazu angehalten, sich an diese Regeln zu halten.

I. Einsendung

Abstract und Falltexte mit ausformulierter Lösung nehmen wir als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc, docx oder rtf, nicht pdf) unter marvin.grocholl@juriverse.com an. Mit der Einsendung versichern Autor:innen, dass der eingesandte Fall selbstständig verfasst worden ist, dass keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und dass die Stellen des Falls, die anderen Werken – auch elektronischen Medien – dem Wortlaut oder Sinn nach entnommenen wurden, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.

II. Formatierung und Sprache

  • Formatierungen, die über das Übliche hinausgehen (fett für Überschriften, kursiv bei Zitaten, automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzählung), sind zu vermeiden.
  • Bei der Gliederung der ausformulierten Lösung ist folgende Ebenenstruktur einzuhalten:

    A. I. 1. a) aa) (1) (a).

    Weitergehende Untergliederungen sind nicht zulässig.

  • Bei der Formulierung von Obersätzen ist auf die Vermeidung einer fehlerhaften Verwendung des Konjunktiv II bzw. des Irrealis (bspw. „könnte“, „müsste“ etc.) zu achten. Falsch sind insbesondere Formulierungen wie „A könnte von B die Herausgabe der Sache nach § 985 BGB verlangen, wenn A Eigentümer und B Besitzer ohne Recht zum Besitz wäre“ (richtig hingegen: A kann von B die Herausgabe der Sache nach § 985 BGB verlangen, wenn A Eigentümer und B Besitzer ohne Recht zum Besitz ist“).
  • Wir legen Wert auf geschlechtergerechte Sprache:
    • Grundsätzlich wird einer geschlechterneutralen Formulierung der Vorzug gewährt („Studierende“, „Lehrende“ etc.).
    • Sollte dies nicht möglich sein wird die Doppelpunkt-Schreibweise verwendet („Autor:in“, „Autor:innen“, „ihr:ihre“, „sein:seine“ etc.).
    • Formulierungen unter Verwendung des Wortes “man” sind zu vermeiden.

III. Überschrift

Die Falltexte sollen mit einer prägnanten, gerne auch kreativen Überschrift betitelt werden. Sie darf 85 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten.

IV. Abstract

In einem separaten Dokument wird ein Abstract beigefügt. Das Abstract soll fünf Punkte enthalten:

  • Die Rechtsgebiete (bspw. Schuldrecht AT, BGB AT, Sachenrecht), die für den Fall prägend sind.
  • Thematische Schwerpunkte des Falles (bspw. Anfechtung, Stellvertretung, Verjährung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis).
  • Den Schwierigkeitsgrad (einfach/mittel/schwierig) des Falles.
  • Die Bearbeitungsdauer.
  • Soweit mehrere Aufgaben gestellt werden: Gewichtung der einzelnen Aufgaben.

Das Editorial Board behält sich vor, Änderungen an diesen Angaben ohne Rücksprache mit den Autor:innen vorzunehmen. Dies ist notwendig um die Inhalte den Plattformmaßstäben anzupassen.

V. Verweise auf Rechtsnormen

Normen werden nach folgendem Schema zitiert:

Art. / § … Abs. … S. … Nr. … HS. … Buchst. … Ziff. … Fall. …

Gesetzesbezeichnungen folgen den gängigen Abkürzungen (BGB, ZPO etc.). Es ist stets die genaueste Normzitation zu wählen (Beispiel: „arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 Fall. 1 BGB“ statt „arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB“).

VI. Hinweiskästen

Hinweiskästen sind nur zulässig (und erwünscht!), wenn sie Tipps zur Bewertung einer Klausur aus Korrektor:innenperspektive enthalten, z.B.:

  • Knappe Darstellung alternativer Lösungswege.
  • Erklärung, dass man sich an einem bestimmten Punkt auch hätte kürzer fassen können, ohne mit Punktabzug rechnen zu müssen.

Hinweise sind in einem Textfeld mit schwarzem Rand an der entsprechenden Stelle einzufügen.

VII. Fußnoten

Fußnoten dienen bei Juriverse allein zwei Funktionen – im Übrigen sind sie zu vermeiden:

  • Nachweisfunktion: Ein Nachweis ist nur dann zu verwenden, wenn die zu nennende Fundstelle für das bessere Verständnis des dargelegten Inhalts von Bedeutung ist. Im Fall von Nachweisen erfolgt ausschließlich die Nennung einer Fundstelle. Sie bieten an gegebener Stelle Informationen darüber, dass ein Abschnitt ggfls. (insbesondere im Falle von Zeitnot) auch kürzer gefasst werden kann, ohne das zwingend mit Punktabzug zu rechnen wäre.
  • Exkursfunktion: Exkurse dienen dem Hinweis auf Parallelen (wie etwa anders gelagerten Fallkonstellationen und deren Lösung oder ähnlich gelagerte Probleme in anderen Rechtsgebieten) oder Vertiefungsmöglichkeiten (wie etwa dem Hinweis auf die historische Entstehung einer Rechtslage). Exkurse können neben der Fundstelle einen kurzen weiteren Text enthalten der die Bedeutung des Inhalts des Verweises hervorhebt. Alles Weitere muss sich aus dem angegebenen Verweis selbst ergeben.

Fußnoten sind am Ende eines Satzes oder Satzabschnitts, hinter das, den Satz oder den Satzabschnitt beendende, Satzzeichen zu setzen.

Bei der Literaturauswahl ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Leser:innen zur Verfügung stehen. In aller Regel reicht die Angabe eines oder maximal zweier Werke aus.

Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für Querverweise (z.B. „s. oben Fn. 4“).

Beispiele für die Angabe von Quellen:

  • Monographien mit mehreren Auflagen: Musterfrau, Das Bürgerliche Recht, 10. Aufl. 2019, 199.
  • Monographien mit nur einer Auflage: Musterfrau, Die Sicherungsgrundschuld, 2001, 13.
  • Kommentare: Mustermann, in: Musterfrau (Hrsg.), MüKoBGB, 8. Aufl., 2019, § 322 Rn. 22.
  • Zeitschriftenbeiträge: Mustermann, NJW 2014, 23 (25).
  • Gerichtsentscheidungen: BGH Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, Rn. 13, NJW 2019, 1234 (1235).
  • Online-Quellen: Musterfrau, Mustertitel, Verfassungsblog, 13.12.2020, verfassungsblog.de, [abgerufen am 13.12.2020].

VIII. Abkürzungen

Mit Ausnahme der hier genannten Abkürzungen sind keine Abkürzungen zulässig.

IX. Verfahren nach der Einsendung (gilt nicht für Lehrstühle)

Alle Beiträge werden vom Editorial Board geprüft und nur veröffentlicht, wenn das Editorial Board sie für geeignet befindet. Im Rahmen des Review-Prozesses werden den Autor:innen Vorschläge zur inhaltlichen Verbesserung des Falles unterbreitet. Die Autor:innen entscheiden frei, ob sie sich etwaige Verbesserungsvorschläge des Editorial Boards zu eigen machen möchten.