Um höchste Qualität sichern zu können, hat sich das Editorial Board von Juriverse auf Guidelines geeinigt, nach denen die Fälle auf Jurvierse überprüft und korrigiert werden. Jene gelten und werden stetig verfeinert. Autor:innen werden dazu angehalten, sich an diese Regeln zu halten.
Abstract und Falltexte mit ausformulierter Lösung nehmen wir als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc, docx oder rtf, nicht pdf) unter marvin.grocholl@juriverse.com an. Mit der Einsendung versichern Autor:innen, dass der eingesandte Fall selbstständig verfasst worden ist, dass keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und dass die Stellen des Falls, die anderen Werken – auch elektronischen Medien – dem Wortlaut oder Sinn nach entnommenen wurden, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.
Bei der Gliederung der ausformulierten Lösung ist folgende Ebenenstruktur einzuhalten:
A. I. 1. a) aa) (1) (a).
Weitergehende Untergliederungen sind nicht zulässig.
Die Falltexte sollen mit einer prägnanten, gerne auch kreativen Überschrift betitelt werden. Sie darf 85 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten.
In einem separaten Dokument wird ein Abstract beigefügt. Das Abstract soll fünf Punkte enthalten:
Das Editorial Board behält sich vor, Änderungen an diesen Angaben ohne Rücksprache mit den Autor:innen vorzunehmen. Dies ist notwendig um die Inhalte den Plattformmaßstäben anzupassen.
Normen werden nach folgendem Schema zitiert:
Art. / § … Abs. … S. … Nr. … HS. … Buchst. … Ziff. … Fall. …
Gesetzesbezeichnungen folgen den gängigen Abkürzungen (BGB, ZPO etc.). Es ist stets die genaueste Normzitation zu wählen (Beispiel: „arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 Fall. 1 BGB“ statt „arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB“).
Hinweiskästen sind nur zulässig (und erwünscht!), wenn sie Tipps zur Bewertung einer Klausur aus Korrektor:innenperspektive enthalten, z.B.:
Hinweise sind in einem Textfeld mit schwarzem Rand an der entsprechenden Stelle einzufügen.
Fußnoten dienen bei Juriverse allein zwei Funktionen – im Übrigen sind sie zu vermeiden:
Fußnoten sind am Ende eines Satzes oder Satzabschnitts, hinter das, den Satz oder den Satzabschnitt beendende, Satzzeichen zu setzen.
Bei der Literaturauswahl ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Leser:innen zur Verfügung stehen. In aller Regel reicht die Angabe eines oder maximal zweier Werke aus.
Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für Querverweise (z.B. „s. oben Fn. 4“).
Beispiele für die Angabe von Quellen:
Mit Ausnahme der hier genannten Abkürzungen sind keine Abkürzungen zulässig.
Alle Beiträge werden vom Editorial Board geprüft und nur veröffentlicht, wenn das Editorial Board sie für geeignet befindet. Im Rahmen des Review-Prozesses werden den Autor:innen Vorschläge zur inhaltlichen Verbesserung des Falles unterbreitet. Die Autor:innen entscheiden frei, ob sie sich etwaige Verbesserungsvorschläge des Editorial Boards zu eigen machen möchten.