keyboard_backspace Zurück zu allen Schemata

§ 816 Abs. 2 BGB – Leistung an eine:n Nichtberechtigte:n

SCHEMA

I. Leistung an eine:n Nichtberechtigte:n

1. Leistung 

2. Anspruchgegner:in ist Nichtberechtigte:n

    Nichtberechtigte:r ist, wer nicht Inhaber der Forderung oder sonst zur Einziehung der Forderung berechtigt ist.


II. Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem:r berechtigten Anspruchsteller:in

1. kraft schuldnerschützender Norm

    z.B. §§ 407, 408, 413 BGB; § 412 BGB; § 851 BGB

2. kraft Genehmigung des:r Berechtigten

185 Abs. 2 S. 1 1. Fall, § 184 BGB (auch konkludent möglich)


III. Rechtsfolge

  => Herausgabe des Geleisteten (Anspruch richtet sich gegen Nichtberechtigte:n)


IV. kein Ausschluss

  Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB