I. Leistung an eine:n Nichtberechtigte:n
1. Leistung
2. Anspruchgegner:in ist Nichtberechtigte:n
Nichtberechtigte:r ist, wer nicht Inhaber der Forderung oder sonst zur Einziehung der Forderung berechtigt ist.
II. Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem:r berechtigten Anspruchsteller:in
1. kraft schuldnerschützender Norm
z.B. §§ 407, 408, 413 BGB; § 412 BGB; § 851 BGB
2. kraft Genehmigung des:r Berechtigten
185 Abs. 2 S. 1 1. Fall, § 184 BGB (auch konkludent möglich)
III. Rechtsfolge
=> Herausgabe des Geleisteten (Anspruch richtet sich gegen Nichtberechtigte:n)
IV. kein Ausschluss
Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB