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§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB – entgeltliche Verfügung eines:r Nichtberechtigten

SCHEMA

I. Verfügung eines:r Nichtberechtigten

1. Verfügung

2. Anspruchsgegner:in ist Nichtberechtigte:r im Zeitpunkt der Verfügung


II. Anspruchsteller:in ist Bereichtigte:r im Zeitpunkt der Verfügung


III. Verfügung ist wirksam gegenüber dem:r Berechtigten

1. gutgläubiger Erwerb von der:dem Nichtberechtigten, z.B. §§ 932 ff., § 892 BGB

2. Genehmigung durch den:die Berechtigte:n, § 185 Abs. 2 BGB (auch konkludent möglich)


IV. Entgeltlichkeit der Verfügung (Abgrenzung zu § 816 Abs. 1 S. 2 BGB)


V. Rechtsfolge

  => Herausgabe des Erlangten (Anspruch richtet sich der gegen den:die Verfügende:n)


VI. kein Ausschluss 

1. Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

2. bea.: sonstige Erlösherausgabeansprüche aus §§ 285; 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB