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§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB - allgemeine Nichtleistungskondiktion (Eingriffskondiktion)

SCHEMA

I. etwas erlangt


II. in sonstiger Weise auf Kosten des:r Gläubiger:in

1. jedenfalls nicht durch Leistung (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion)

2. durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
    Zuweisungsgehalt = wirtschaftlich verwertbarer Teil


III. ohne rechtlichen Grund


IV. Rechtsfolge

1. Herausgabe des Erlangten

2. Ersatz für gezogene Nutzungen, § 818 Abs. 1 BGB

3. Herausgabe eines Surrogates, § 818 Abs. 1 BGB

4. Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB

5. Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung

a) Voraussetzungen des § 818 Abs. 3

aa) Gegenstand ist nicht mehr vorhanden

bb) Gegenstand ist noch vorhanden

cc) Berücksichtigung der Gegenleistung

b) verschärfte Haftung

aa) § 818 Abs. 4 BGB

bb) § 819 BGB