I. etwas erlangt
II. in sonstiger Weise auf Kosten des:r Gläubiger:in
1. jedenfalls nicht durch Leistung (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion)
2. durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
Zuweisungsgehalt = wirtschaftlich verwertbarer Teil
III. ohne rechtlichen Grund
IV. Rechtsfolge
1. Herausgabe des Erlangten
2. Ersatz für gezogene Nutzungen, § 818 Abs. 1 BGB
3. Herausgabe eines Surrogates, § 818 Abs. 1 BGB
4. Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
5. Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung
a) Voraussetzungen des § 818 Abs. 3
aa) Gegenstand ist nicht mehr vorhanden
bb) Gegenstand ist noch vorhanden
cc) Berücksichtigung der Gegenleistung
b) verschärfte Haftung
aa) § 818 Abs. 4 BGB
bb) § 819 BGB