I. Anspruchsteller ist Erbschaftsbesitzer:in
II. Anspruchsgegner:in ist Erb:in
III. Vornahme von Verwendungen
IV. kein Ausschluss, § 2022 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB
V. Rechtsfolge
=> Ersatz der getätigten Verwendungen