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§ 2022 Abs. 1, Abs. 2 BGB – Ersatz aller Verwendungen des:der nicht verklagten/gutgläubigen Erbschaftsbesitzer:in

SCHEMA

I. Anspruchsteller ist Erbschaftsbesitzer:in


II. Anspruchsgegner:in ist Erb:in


III. Vornahme von Verwendungen


IV. kein Ausschluss, § 2022 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB


V. Rechtsfolge

  => Ersatz der getätigten Verwendungen