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§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB – Ersatz der notwendigen Verwendungen des:der nicht verklagten/gutgläubigen Besitzer:in

SCHEMA

I. Vindikationslage


II. Vornahme notwendiger Verwendungen durch Besitzer:in


III. Gutgläubigkeit/Redlichkeit des:der Besitzer:in

1. keine Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs

2. keine Bösgläubigkeit des:der Besitzer:in


IV. Rechtsfolge

  => Ersatz der notwendigen Verwendungen