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§§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1, Abs. 2 BGB – Herausgabe der gezogenen/schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen durch den:die verklagte:n/bösgläubige:n Besitzer:in

SCHEMA

I. Vindikationslage, §§ 985, 986 BGB


II. Rechtshängigkeit, § 987 Abs. 1 BGB, bzw. Bösgläubigkeit, §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB


III. Nutzungen gezogen (§§ 99, 100 BGB) nach Eintritt der Rechtshängigkeit/Bösgläubigkeit

  bei schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen, ist ergänzend § 987 Abs. 2 BGB zu beachten


IV. Rechtsfolge

  => Nutzungsherausgabe