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§ 888 Abs. 1 BGB – Anspruch des:der Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

SCHEMA

I. Erwerb eines eingetragenen Rechts


II. gegenüber dem:der Vormerkungsberechtigten unwirksam

1. (relative) Unwirksamkeit

2. Vormerkung


III. Rechtsfolge

  => Zustimmung zur Eintragung oder zur Löschung