I. Störung des:r Besitzer:in eines Grundstücks in der Ausübung einer für den:die Eigentümer:in im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit
II. Rechtsfolge
=> Anwendung der für den Besitzschutz geltenden Vorschriften (🡪 §§ 858 ff. BGB), soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.