keyboard_backspace Zurück zu allen Schemata

§ 1029 BGB – Besitzschutz des:der Rechtsbesitzer:in

SCHEMA

I. Störung des:r Besitzer:in eines Grundstücks in der Ausübung einer für den:die Eigentümer:in im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit


II. Rechtsfolge

  => Anwendung der für den Besitzschutz geltenden Vorschriften (🡪  §§ 858 ff. BGB), soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.