I. Voraussetzungen
1. § 12 S. 1 Alt. 1 BGB
a) Recht zum Gebrauch eines Namens
b) von einem:einer anderen bestritten oder
2. § 12 S. 1 Alt. 2 BGB
a) Verletzung des Interesses des:der Berechtigten
b) durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens durch einen:eine andere
II. Rechtsfolge
=> § 12 S. 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung
=> § 12 S. 2 BGB Unterlassung der Beeinträchtigung, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind