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§ 12 BGB – Namensrecht

SCHEMA

I. Voraussetzungen

1. § 12 S. 1 Alt. 1 BGB

a) Recht zum Gebrauch eines Namens

b) von einem:einer anderen bestritten oder 

2. § 12 S. 1 Alt. 2 BGB

a) Verletzung des Interesses des:der Berechtigten

b) durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens durch einen:eine andere

II. Rechtsfolge 

  => § 12 S. 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung

  => § 12 S. 2 BGB Unterlassung der Beeinträchtigung, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind