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§ 867 BGB – Verfolgungsrecht des:der Besitzer:in

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§ 867 BGB regelt das Verfolgungsrecht des:der Besitzer:in. Ist seine Sache aus der Gewalt des:der Besitzer:in auf ein anderes Grundstück gelangt, muss ihm:ihr dessen:deren Besitzer:in die Aufsuchung und die Wegschaffung gestatten, sofern die Sache nicht bereits in Besitz genommen worden ist. Nach § 867 S. 2 BGB kann der:die Grundstücksbesitzer:in indessen den Ersatz des Schadens verlangen, der hierdurch entsteht.