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§ 1007 Abs. 2 BGB – Ansprüche des:der früheren Besitzer:in

SCHEMA

I. früherer Besitz des:der Anspruchsteller:in


II. jetziger Besitz des:der Anspruchsgegner:in


III. Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB


IV. kein früheres Abhandenkommen bei dem:der jetzigen Besitzer:in, § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB


V. Keine Besitzberechtigung des:der jetzigen gegenüber dem:der früheren Besitzer:in, § 1007 Abs. 3


VI. Rechtsfolge

  => Herausgabe der Sache