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§ 179 Abs. 2 BGB – Haftung des:der Vertreter:in ohne Vertretungsmacht

SCHEMA

I. Vertragsschluss durch Vertreter:in ohne Vertretungsmacht 


II. Verweigerung der Genehmigung durch Vertretene:n


III. Kein Ausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB wegen

1. Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils vom Mangel der Vertretungsmacht

2. beschränkter Geschäftsfähigkeit des:der Vertreter:in und Handeln ohne Zustimmung des:der gesetzlichen Vertreter:in


IV. Keine Kenntnis des:der Vertreter:in vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 2 BGB


V. Rechtsfolge

  => Schadensersatz

  => In der Regel nur des Vertrauensschadens (negatives Interesse), § 179 Abs. 2 BGB

  => Begrenzung auf positives Interesse (= Interesse an Vertragserfüllung), § 179 Abs. 2 BGB a.E.