I. Vertragsschluss durch Vertreter:in ohne Vertretungsmacht
II. Verweigerung der Genehmigung durch Vertretene:n
III. Kein Ausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB wegen
1. Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils vom Mangel der Vertretungsmacht
2. beschränkter Geschäftsfähigkeit des:der Vertreter:in und Handeln ohne Zustimmung des:der gesetzlichen Vertreter:in
IV. Keine Kenntnis des:der Vertreter:in vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 2 BGB
V. Rechtsfolge
=> Schadensersatz
=> In der Regel nur des Vertrauensschadens (negatives Interesse), § 179 Abs. 2 BGB
=> Begrenzung auf positives Interesse (= Interesse an Vertragserfüllung), § 179 Abs. 2 BGB a.E.