I. Voraussetzungen
1. Fremdes Geschäft
2. Eigengeschäftsführungswille
3. Kenntnis des Geschäftsführers
4. Geltendmachung eines Anspruchs aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB durch den Geschäftsherrn
II. Rechtsfolge
=> Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht, § 818 BGB