I. Voraussetzungen
1. Fremdes Geschäft
a) objektiv fremd
b) subjektiv fremd
2. Fremdgeschäftsführungswille
- Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag
- vermutet bei objektiv fremden Geschäft
3. ohne Auftrag
a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB
b) Sonstige Aufträge
4. keine Berechtigung des Geschäftsführers (unberechtigt)
Ohne Willen/Interesse des Geschäftsherrn
II. Rechtsfolge, § 684 S. 1 BGB
=> Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht, § 818 BGB