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§§ 864 S. 1, 818 BGB – Herausgabe des (durch unerwünschte Geschäftsführung) Erlangten

SCHEMA

I. Voraussetzungen

1. Fremdes Geschäft

a) objektiv fremd

b) subjektiv fremd

2. Fremdgeschäftsführungswille

    - Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag

    - vermutet bei objektiv fremden Geschäft

3. ohne Auftrag

a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB

b) Sonstige Aufträge

4. keine Berechtigung des Geschäftsführers (unberechtigt)

    Ohne Willen/Interesse des Geschäftsherrn


II. Rechtsfolge, § 684 S. 1 BGB

  => Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht, § 818 BGB