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§ 677 BGB i.V.m. §§ 681 S. 2, 667 BGB – Herausgabe des Erlangten (Erst-Recht-Schluss zur echten, berechtigten GoA)

SCHEMA

I. Voraussetzungen

1. Fremdes Geschäft

a) objektiv fremd

b) subjektiv fremd

2. Fremdgeschäftsführungswille

    - Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag

    - vermutet bei objektiv fremden Geschäft

3. ohne Auftrag

a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB

b) Sonstige Aufträge

4. keine Berechtigung des Geschäftsführers (unberechtigt)

    Ohne Willen/Interesse des Geschäftsherrn


II. Rechtsfolge

  => Rechtsfolgenverweis ins Bereicherungsrecht, § 818 BGB