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§§ 677, 683 S. 1 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 677 BGB – Schadensersatz bei schuldhaft schlechter Ausführung

SCHEMA

I. Schuldverhältnis

Echte, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag = gesetzliches Schuldverhältnis (Inzidenzprüfung)

1. Fremdes Geschäft

a) objektiv fremd

b) subjektiv fremd

2. Fremdgeschäftsführungswille

    - Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag

    - vermutet bei objektiv fremden Geschäft

3. ohne Auftrag

a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB

b) Sonstige Aufträge

4. Berechtigung des Geschäftsführers

a) Wille/Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB

b) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn, § 679 BGB

c) Genehmigung des Geschäftsherrn, § 684 S. 2 BGB


II. Pflichtverletzung

  - Handeln in Ausführung der Geschäftsführung

  - gegen Wille oder Interesse des Geschäftsherrn (= Pflichtenprogramm des § 677 BGB)


III. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

  - Ausführungsverschulden

  - Grds. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 BGB


IV. Schaden, §§ 249 ff. BGB


V. Rechtsfolge

  => Schadensersatz