I. Schuldverhältnis
Echte, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag = gesetzliches Schuldverhältnis (Inzidenzprüfung)
1. Fremdes Geschäft
a) objektiv fremd
b) subjektiv fremd
2. Fremdgeschäftsführungswille
- Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag
- vermutet bei objektiv fremden Geschäft
3. ohne Auftrag
a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB
b) Sonstige Aufträge
4. Berechtigung des Geschäftsführers
a) Wille/Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB
b) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn, § 679 BGB
c) Genehmigung des Geschäftsherrn, § 684 S. 2 BGB
II. Pflichtverletzung
- Handeln in Ausführung der Geschäftsführung
- gegen Wille oder Interesse des Geschäftsherrn (= Pflichtenprogramm des § 677 BGB)
III. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
- Ausführungsverschulden
- Grds. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 BGB
IV. Schaden, §§ 249 ff. BGB
V. Rechtsfolge
=> Schadensersatz