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§§ 677, 683 S. 1 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB – Ersatz des Verzögerungsschadens bei verspäteter Herausgabe

SCHEMA

I. Schuldverhältnis

Echte, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag = gesetzliches Schuldverhältnis (Inzidenzprüfung)

1. Fremdes Geschäft

a) objektiv fremd

b) subjektiv fremd

2. Fremdgeschäftsführungswille

    - Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag

    - vermutet bei objektiv fremden Geschäft

3. ohne Auftrag

a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB

b) Sonstige Aufträge

4. Berechtigung des Geschäftsführers

a) Wille/Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB

b) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn, § 679 BGB

c) Genehmigung des Geschäftsherrn, § 684 S. 2 BGB


II. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch aus dem Schuldverhältnis


III. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB


IV. Nichtleistung (auf die Mahnung, falls nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich)


V. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

   widerlegbare Vermutung, § 286 Abs. 4 BGB


VI. Schaden, §§ 249 ff. BGB


VII. Rechtsfolge 

  => Schadensersatz neben der Leistung, Ersatz des Verzögerungsschadens bei verspäteter Herausgabe