I. Voraussetzungen
1. Fremdes Geschäft
a) objektiv fremd
b) subjektiv fremd
2. Fremdgeschäftsführungswille
- Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag
- vermutet bei objektiv fremden Geschäft
3. ohne Auftrag
a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB
b) Sonstige Aufträge
4. Berechtigung des Geschäftsführers
a) Wille/Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB
b) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn, § 679 BGB
c) Genehmigung des Geschäftsherrn, § 684 S. 2 BGB
II. Rechtsfolge
=> Verpflichtung des:der Beauftragten (Geschäftsführer), dem:der Auftraggeber:in (Geschäftsherrn) alles, was er:sie zur Ausführung des Auftrags erhält und was er:sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, §§ 681 S. 2, 667 BGB