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§§ 677, 683 S. 1 BGB i.V.m. §§ 681 S. 2, 667 BGB – Herausgabe des Erlangten

SCHEMA

I. Voraussetzungen

1. Fremdes Geschäft

a) objektiv fremd

b) subjektiv fremd

2. Fremdgeschäftsführungswille

    - Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag

    - vermutet bei objektiv fremden Geschäft

3. ohne Auftrag

a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB

b) Sonstige Aufträge

4. Berechtigung des Geschäftsführers

a) Wille/Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB

b) Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn, § 679 BGB

c) Genehmigung des Geschäftsherrn, § 684 S. 2 BGB


II. Rechtsfolge

  => Verpflichtung des:der Beauftragten (Geschäftsführer), dem:der Auftraggeber:in (Geschäftsherrn) alles, was er:sie zur Ausführung des Auftrags erhält und was er:sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, §§ 681 S. 2, 667 BGB