I. Der Anspruch muss entstanden sein
1. Zustandekommen des Vertrages
a) § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 433 Abs. 2 BGB (Kaufvertrag) oder
b) § 631 Abs. 1 HS. 1 BGB, §§ 631 Abs. 1 HS. 2, 632 BGB (Werkvertrag) oder
c) [sämtliche Vertragstypen denkbar]
2. Wirksamkeit des Vertrages
II. Der (entstandene) Anspruch darf nicht untergegangen oder erloschen sein
d.h. es dürfen keine rechtsvernichtenden Einwendungen vorliegen:
=> z.B. Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Erlöschen des Schuldverhältnisses u.a. durch Erfüllung, Unmöglichkeit
III. Der Anspruch muss durchsetzbar sein
d.h. es dürfen keine Einreden oder § 242 BGB entgegenstehen
IV. Rechtsfolge