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Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB; § 433 Abs. 2 BGB), Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 HS. 1 BGB; §§ 631 Abs. 1 HS. 2, 632 BGB)

SCHEMA

I. Der Anspruch muss entstanden sein

1. Zustandekommen des Vertrages

a) § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 433 Abs. 2 BGB (Kaufvertrag) oder

b) § 631 Abs. 1 HS. 1 BGB, §§ 631 Abs. 1 HS. 2, 632 BGB (Werkvertrag) oder

c) [sämtliche Vertragstypen denkbar]

2. Wirksamkeit des Vertrages      


II. Der (entstandene) Anspruch darf nicht untergegangen oder erloschen sein

  d.h. es dürfen keine rechtsvernichtenden Einwendungen vorliegen:

  => z.B. Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Erlöschen des Schuldverhältnisses u.a. durch Erfüllung, Unmöglichkeit


III. Der Anspruch muss durchsetzbar sein

  d.h. es dürfen keine Einreden oder § 242 BGB entgegenstehen


IV. Rechtsfolge