BGB AT
Schuldrecht AT
Sachenrecht
Bereicherungsrecht
Haftung von Minderjährigen
Minderjährigenschutz
Kenntnis und Bösgläubigkeit bei Minderjährigen im Falle der Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB
Sachverhalt
Der 16 jährige Torben (T) möchte sich ein neues Handy kaufen, weil er es satt hat sich nur mit dem Vorgängermodell zufriedenzugeben.
Da T ahnt, dass seine Eltern mit einem neuen Handy nicht einverstanden wären, geht T am nächsten Tag ohne deren Wissen zum Elektrohändler (H), um sich das neue Smarter-XT-Phone für 600 € zu kaufen. Dabei gibt T fälschlicherweise vor, er sei schon 18 Jahre alt. Da T durchaus älter aussieht als er ist, hegt H keine Zweifel an der Volljährigkeit des T. Sie vereinbaren einen Kauf auf Raten, wobei T monatlich 150 € an H zahlen soll. Beim Kauf zahlte er bereits die ersten 150 € an.
Auf dem Heimweg kann es T kaum erwarten, das Handy auszupacken und so fällt es ihm beim Herausnehmen aus der Box direkt auf die Straße. Das Smarter-XT-Phone erleidet dabei irreparablen Schaden. Die Eltern des T verweigern jegliche Verträge ihres Sohnes
Frage: Welche Ansprüche bestehen für H gegen T? (Die Anfechtung bleibt außer Betracht.)
Musterlösung
A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
H kann gegen T einen Anspruch auf Zahlung der 600 € für das Smarter-XT-Phone aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben. Dies setzt einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag
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