BGB AT
Widerrufsrecht bei Geschäften mit Minderjährigen
Sachverhalt
Die 17-Jährige Emma (E) nimmt seit einigen Jahren leidenschaftlich Klavierstunden und träumt davon, ein eigenes Klavier zu besitzen. Als sie dies Herrn Müller (M) aus der Nachbarschaft erzählt, wirft er ein, dass er sein altes Klavier ohnehin lange loswerden wollte und bietet es ihr zum Kaufpreis von 250 € an. Emma ist begeistert und stimmt sofort zu. Da M das Klavier zunächst entstauben und freiräumen muss, einigen sie sich darauf, dass E in drei Wochen bei ihm vorbeikommen soll, um zu bezahlen und das Instrument mitzunehmen.
Am nächsten Tag sieht M die E mit Schulrucksack zur Schule laufen, als ihm einfällt, dass E ja noch minderjährig ist. Um rechtliche Konsequenzen zu verhindern, schreibt er eine E-Mail an die Eltern der E und fragt an, ob sie den Kauf des Klaviers in Höhe von 250 € genehmigen würden. Die Eltern der E freuen sich riesig über das musikalische Engagement ihrer Tochter und genehmigen den Kauf bei einem Gespräch mit E. Auf die E-Mail des M antworten sie vorerst nicht.
Nach zwei Wochen meldet sich der Enkel des M bei ihm, erzählt ihm begeistert, dass er nun Klavier spiele und bittet seinen Opa darum, ihm doch das alte Klavier zu geben. Da M alles für seinen Enkel tun würde und er ohnehin keine Antwort auf seine E-Mail bekommen hat, ruft er die Eltern der E an, um ihnen zu sagen, dass er den Kaufvertrag mit E rückgängig mache. Die Eltern sind empört und antworten, sie seien mit dem Kauf des Klaviers einverstanden und wollten doch in der folgenden Woche zur Abholung kommen.
Frage: Ist M zur Übereignung des Klaviers an E verpflichtet?
Musterlösung
Anspruch der E gegen M auf Übereignung des Klaviers aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB
M ist zur Übereignung verpflichtet, wenn E gegen M einen Anspruch auf Übereignung des Klav
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