BGB AT
Rechtsbindungswille
Abgrenzung Gefälligkeit und Vertrag
Sachverhalt
David (D) ist beruflich Künstler und benötigt kurzfristig Unterstützung beim Aufstellen seiner heutigen Galerie, da sein Angestellter krankheitsbedingt spontan ausfällt. Völlig gestresst bittet er seinen Freund Mert (M), der selbst oft seine Gemälde ausstellt, ihm zu helfen. M zögert keinen Moment und stimmt zu. Aus Fahrlässigkeit stellt er den unerfahrenen Angestellten Felipe (F) zur Verfügung. Die Bilder müssen mit bestimmter Sorgfalt und Technik aufgehängt werden, die F noch nicht beherrscht. Aufgrund der fehlenden Kenntnis hängt F ein Bild unsicher auf, welches später auf den Boden fällt und dabei beschädigt wird. D verlangt Schadensersatz von M für die Reparatur.
Frage: Zu Recht?
Musterlösung
A. Anspruch des D gegen M aus §§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 662 BGB auf Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens
D kann einen Anspruch gegen M gem. §§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m
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