„So dreckig war‘s noch nie!“ verified

von Pia Bollig , veröffentlicht am: 25.02.20222H | Mittel
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Themenkomplexe und Probleme?

Sachverhalt

Die Eheleute Anya (A) und Berit (B) heirateten am 04.01.2020. Sie schlossen weder zum Zeitpunkt der Hochzeit noch nachträglich einen Ehevertrag.
Beruflich stehen beide Frauen sehr gut da, sodass sie zusammen über ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 250.000 EUR verfügen.
Entsprechend ihres Lebensstils empfand B es zunehmend als lästig, sich um den gemeinsamen Haushalt zu kümmern, sodass sie im Laufe der Ehe einen Robo-Staubsauger erwarb.
Da B jedoch in der Folgezeit unmittelbar 5 kg zunahm, entschied sie sich kurzerhand dazu, wieder selbst zum Staubsauger zu greifen, um sich wieder mehr zu bewegen. Ohne Wissen der A verständigte sich B mit der Nachbarin Natascha (N) darauf, den Robo-Staubsauger an N zu veräußern. 
Noch am selben Tag übergab B der N den Robo-Staubsauger.
Als A erfährt, dass die bequemen Zeiten ohne Staubsaug-Dienst vorbei sind, ist sie entrüstet und fordert den Staubsauger von N zurück.


Kann A von N Herausgabe des Robo-Staubsaugers verlangen? 

Musterlösung

A. Anspruch der A gegen N auf Herausgabe des Robo-Staubsaugers

I. Anspruch der A gegen N auf Herausgabe des Robo-Staubsaugers gemäß § 985 BGB

A könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Robo-Staubsaugers gegen N gemäß

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Entscheidungen zur „Probefahrt“

BGH, 18.09.2020 – V ZR 8/19 und 17.3.2017 – V ZR 70/16

von Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl,  Moritz Christoph Heinrich3H | Schwer

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