„Wer einmal lügt, Emil.“ verified

Angelehnt an den Fall „Emmely“ (BAG Az. 2 AZR 541/09)

von Pia Bollig , veröffentlicht am: 25.02.20222H | Mittel
rechtsgebiete

Arbeitsrecht

BGB AT

teilgebiete

Individualarbeitsrecht

Themenkomplexe und Probleme?

Sachverhalt

Der Angestellte Emil (E) ist seit April 1990 bei der Fantastisch & Frisch GmbH (F) und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäufer mit Kassentätigkeit beschäftigt. In all den Jahren pflegte er ein Verhalten, was ausschließlich als tadellos bezeichnet werden kann. 

In einigen ihrer Filialen der F, so auch in der Beschäftigungsfiliale des E, besteht die Möglichkeit, Leergut an einem Automaten gegen Ausstellung eines Leergutbons zurückzugeben. Wird ein solcher Bon an der Kasse eingelöst, ist er von dem:der Kassierer:in abzuzeichnen. Mitarbeiter:innen der Filiale sind angewiesen, mitgebrachtes Leergut beim Betreten des Markts der Filialleiterin (L) vorzuzeigen und einen am Automaten erstellten Leergutbon durch  L gesondert abzeichnen zu lassen, bevor sie den Bon an der Kasse einlösen. Dort wird er wie ein Kundenbon ein weiteres Mal abgezeichnet. Diese Regelungen, die Manipulationen beim Umgang mit Leergut ausschließen sollen, sind E bekannt.

Am 15. Januar 2021 fand eine Mitarbeiterin im Kassenbereich einer separaten Backtheke zwei nicht abgezeichnete Leergutbons im Wert von 0,48 EUR und 0,82 EUR. Sie trugen das Datum des Tages und waren im Abstand von ca. einer Dreiviertelstunde am Automaten erstellt worden. Die Mitarbeiterin legte die Bons L vor. Diese reichte sie an E mit der Maßgabe weiter, sie für den Fall, dass sich noch ein:e Kund:in melden und Anspruch darauf erheben würde, im Kassenbüro aufzubewahren.  Andernfalls sollten sie als „Fehlbons“ verbucht werden. E legte die Bons auf eine – für alle Mitarbeiter:innen zugängliche und einsehbare – Ablage im Kassenbüro.

Am 22. Januar 2021 kaufte E in der Filiale außerhalb seiner Arbeitszeit privat ein. An der Kasse überreichte er seiner Kollegin zwei nicht abgezeichnete Leergutbons. Laut Kassencomputer wurden diese mit Werten von 0,48 EUR und 0,82 EUR registriert. Bei den Leergutbons handelte es sich um diejenigen Leergutbons, die im Kassenbereich aufgefunden wurden. E verwendete diese ohne Genehmigung zu seinen Gunsten. Noch am selben Tag erlangte die Geschäftsführerin der F (G) Kenntnis von dem Vorfall.
Zur Klärung der Herkunft der eingereichten Bons führte die G mit E ab dem 25. Januar 2021 insgesamt vier Gespräche, an denen – außer am ersten Gespräch – jeweils zwei Mitglieder des Betriebsrats teilnahmen. G konfrontierte E mit dem Vorwurf, die gefundenen Leergutbons an sich genommen und zu seinen Gunsten verwendet zu haben. 

Mit Schreiben vom 01. Februar 2021 hörte G den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, gestützt auf den Verdacht der Einlösung der Bons, an. Der Betriebsrat äußerte Bedenken gegen die fristlose Kündigung, einer ordentlichen Kündigung widersprach er. Dies teilte er der G am 02. Februar 2021 schriftlich mit.

Am 04. Februar 2021 verfasste G dennoch die außerordentliche Kündigung – hilfsweise fristgerecht die ordentliche Kündigung zum 30. September 2021. Das von ihr unterschriebene Kündigungsschreiben überreichte sie E am selben Tag persönlich. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich das Verhalten des E in Zukunft wiederholen wird, wurde dabei nicht prognostiziert.
Dagegen möchte E eine Kündigungsschutzklage erheben.

Wird diese zulässige Kündigungsschutzklage erfolgreich sein?

Musterlösung

A. Gutachten der Kündigungsschutzklage
Die zulässige Kündigungsschutzklage wird erfolgreich sein, wenn sie begründet ist.

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Schweigen ist Silber, Reden ist Gold. verified

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