Gefährlicher Stoff – Influencerin mit Problemen? verified

von Johannes Fitzke , veröffentlicht am: 27.01.20221.5H | Schwer
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Sachverhalt

Karla Kraft (K) bezeichnet sich selbst als Fitnessfanatikerin. Die Liebe zum Kraftsport begleitet sie bereits seit ihrer Pubertät. Zwar haben ihre Eltern ihr immer erlaubt ein Fitnessstudio aufzusuchen; strikt verboten waren jedoch die in der Szene beliebten Nahrungsergänzungsmittel. K fand dies immer unbefriedigend. Sie ist der Ansicht, dass große sportliche Erfolge nur unter der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln erreicht werden können. Um ihre geliebten Eltern nicht zu kränken, hat sie bisher jedoch auf entsprechende Supplements verzichtet. Während ihrer Jugend war K nicht nur im Fitnessstudio, sondern auch im Internet unterwegs. Hier interessierte sie sich vor allem für die in Deutschland bekannte Fitness-Influencerin Petra Power (P). P veröffentlicht jeden Tag auf ihrer Instagram-Seite „PowerPet“ (verifizierter Account mit 7 Mio. Followern davon sind 5 Mio. Follower unter 18 Jahre) mehrere Bilder und Videos zu den Themen Fitness, Ernährung und Lifestyle. Diese Reichweite ist ungefähr mit der von Pamela Reif, der bekanntesten deutschen Fitness-Influencerin vergleichbar (8,2 Mio. Follower, Stand: 03.01.2022). Um ihren Followern immer neue Einblicke in die Fitnesswelt zu ermöglichen, hat P mehrere Verträge mit Fitnessunternehmen abgeschlossen. Unter anderem hat sich P auch gegenüber dem Unternehmen „Energie3000“ (E) dazu verpflichtet, die von E hergestellten Produkte zu bewerben und zu testen. Im Zuge dieses Vertrages tritt P für das neue Nahrungsergänzungsmittel „PowerEXTREME3000“ von E auf. Nach wörtlicher Aussage von P soll dieses „wunderbar schmeckende Supermittel aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung besonders erfolgsversprechend im Hinblick auf ein schnelles Muskelwachstum sein.“ Weiter äußert sich P, dass sie dieses Produkt regelmäßig selbst verwendet und von der Wirkung zu 100 % überzeugt sei. P betont zudem, dass sie erst nach einer genauen Prüfung der Qualitätsstrukturen und der beteiligten Personen zu der Zusammenarbeit mit E bereit war. 


Nachdem K volljährig geworden ist und ihr Elternhaus verlassen hat, kann sie dem Wunsch nach chemischer Trainingsunterstützung nicht mehr widerstehen. Sie kauft daher eine Dose „PowerEXTREME3000“ für 50 € direkt von E. Hierzu verwendet sie einen speziell von P bereitgestellten Internetlink. Zudem kann sie sich mit dem Code „PowerPet20“ noch 20 % Ersparnis auf den Einkaufspreis sichern. Für K ist entscheidend, dass es sich um dieses Produkt handelt, da sie ihrem großen Idol P nacheifern möchte. Sie denkt sich, was für P gut ist, muss auch für mich gut sein. 

Ein Trainingseffekt will sich zum völligen Erstaunen von K jedoch nicht einstellen. Schlimmer noch, K fühlt sich regelmäßig ermattet. Nach einem weiteren Shake mit der empfohlenen Menge von 30g/300ml erleidet K einen Zusammenbruch und muss stationär im Krankenhaus behandelt werden. Es stellt sich heraus, dass die chemische Zusammensetzung von „PowerEXTREME3000“ keinesfalls überragend, sondern vielmehr höchst gesundheitsschädlich ist. Das Krankenhaus fordert anschließend 500 € für den Transport von K. K bezahlt zähneknirschend, möchte jedoch Regress bei E nehmen. Als sie deren Internetseite besucht, findet sie jedoch nur die Meldung „Chemieskandal um Energie3000 – Unternehmen ist insolvent – Gläubiger schauen in die Röhre“. K wendet sich daraufhin an P und möchte von dieser die 500 € erstattet bekommen. P, der es bei dem Deal mit E nur um das Geld ging und die in Wahrheit die Produkte von E niemals selbst genutzt hat, da ihr von anderen Influencer:innen bekannt war, dass E ausschließlich schlechte Qualität anbietet, lehnt eine Zahlung entschieden ab.  K möchte jedoch nicht auf den Kosten sitzen bleiben und wendet sich an Sie und fragt nach einem rechtlichen Rat.  

 

Frage: Hat K einen Schadensersatzanspruch gegen P auf Zahlung von 500 €?  Deliktsrecht ist nicht zu prüfen. 

Musterlösung

A. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 
K könnte gegen P einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben. 

 

I. Schuldverhältnis 
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