BGB AT
Vertragsschluss
Einigung
Angebot/Antrag und Annahme
invitatio ad offerendum
offerta ad incertas personas
Annahme unter Änderungen gemäß § 150 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Die Künstlerin Vaiana (V) erstellt Kunstwerke aus Plastik, um auf die Verschmutzung der Meere aufmerksam zu machen. Mittlerweile verdient sie damit ihren Lebensunterhalt. Ihr neustes Kunstwerk „Hurtbird“, ein mit Flaschendeckeln und Metalldrähten gefüllter Vogel aus Plastik, stellt sie im Schaufenster aus. Als Kaufpreis ist 50 € angegeben. Die Studentin und Klimaschützerin Karma (K) ist von dem Kunstwerk „Hurtbird“ begeistert und betritt daraufhin sofort das Kunstatelier der V. Dort lobpreist sie die V für die gelungene Arbeit und teilt mit, dass sie das Kunstwerk „Hurtbird“ für den ausgeschriebenen Kaufpreis in Höhe von 50 € von V kaufen wolle. Erschrocken stellt V fest, dass sie eine Null vergessen hat, da das Kunstwerk eigentlich 500 € kosten soll. V entschuldigt sich bei K und meint, dass eigentlich 500 € gemeint sein. K ist entsetzt und möchte das Kunstwerk weiterhin für 50 € kaufen, schließlich war es mit diesem Preis ausgewiesen. V weigert sich dennoch, das Kunstwerk für 50 € zu veräußern, da es sich schließlich um harte Arbeit handle. K ist der Meinung sie kann das Kunstwerk „Hurtbird“ für 50 € kaufen und verlangt die Übergabe und Übereignung des Kunstwerks. Zu Recht?
Musterlösung
Anspruch K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kunstwerks „Hurtbird“ nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des Kunstwerks „Hurtbird“ ha
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