Schuldrecht
Allgemeines Schuldrecht
Unmöglichkeit gem. § 275 BGB
Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB
Befreiung von der Gegenleistung gem. § 326 BGB
Zurechnung des Verhaltens von Erfüllungsgehilfen:Erfüllungsgehilfinnen
Konkretisierung der Gattungsschuld gem. § 243 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
L will mit ihrer Mitbewohnerin C die Wohnung umdekorieren. Das neue Motto ist: Dschungel. Um dies auch ordentlich umzusetzen, bestellen L und C 20 Pflanzen des Typus Monstera Deliciosa für insgesamt 500 Euro. Die Pflanzen sollen am nächsten Tag um 19 Uhr zur Wohnung der L und C geliefert werden. Da L und C jedoch zu dieser Zeit gerade einen Aperol Spritz im Volkspark Friedrichshain trinken, verpassen sie die Lieferung, sodass die X (Angestellte der Y), die Pflanzen nach mehreren Klingelversuchen wieder mitnehmen muss.
Auf dem Weg zurück zum Gartencenter, passiert der X leicht fahrlässig ein Unfall, sodass alle Pflanzen komplett umgeschmissen und zerstört werden. Als die X dann wiederum zwei Tage später bei L und C auftaucht und die Bezahlung der Pflanzen verlangt, weigern sich diese empört, weil sie doch ihre Pflanzen gar nicht bekommen haben.
Haben L und C einen Anspruch auf die Lieferung der 20 Pflanzen? Müssen sie das Geld für die Pflanzen zahlen?
Musterlösung
Frage 1: Haben L und C einen Anspruch auf die Lieferung der 20 Pflanzen?
Anspruch L & C gegen Y auf Lieferung der 20 Pflanzen gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
L & C können einen Anspruch gegen Y auf auf Lieferung der 20 Pflanzen gem. § 433
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