„Gewalt in Computerspielen? – Nein, danke!“ verified

von Nikola Hristov , veröffentlicht am: 12.05.20212H | Mittel
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Sachverhalt

Theobald Tiger verkauft am 02.01.2021 an das Exporthaus Wrobel 10.000 Computerspiele „Zhoom“. Lieferort ist der Flughafen Zürich, da Ignaz Wrobel die Spiele in der Schweiz verkaufen will. Die Lieferung ist für den 03.02.2021 vereinbart. Weder Theobald Tiger noch Ignaz Wrobel wussten, dass die Schweizer Regierung die Einfuhr von „Zhoom“ und weitere Computerspiele am 31.12.2020 wegen gewalttätigen Szenen verboten hatte. Als Ignaz Wrobel das erfährt, verlangt er empört von Theobald Tiger Schadenersatz. Bei dem geplanten Weiterverkauf hätte er 130.000,‐ EUR Gewinn erzielt. Außerdem habe er einen Auftrag an das Druckunternehmen Hauser stornieren müssen, das für die Computerspiele eine neue Hülle entwickeln sollte. Er müsse nun seinerseits an Hauser 16.000,‐ EUR bezahlen. Am 13.01.2021 wird das Einführverbot nach einer Protestaktion von Schweizer Jugendlichen plötzlich aufgehoben.

Welche Ansprüche hat Ignaz Wrobel gegen Theobald Tiger?

Musterlösung

A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

W kann gegen T zunächst einen Anspruch auf Lieferung, also auf Übereignung und Übergabe, von 10.000 Computerspielen „Zhoom” gem&a

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Das Darlehen

nachgebildet BGH, 3.3.2020, XI ZR 486/17, NJW 2020, 2876

von Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl,  Moritz Christoph Heinrich4H | Sehr Schwer

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