Beruht auf: LG Hanau, Urt. v. 30.6.1978, Az. 1 O 175/78 = NJW 1979, 721
BGB AT
Schuldrecht
Allgemeines Schuldrecht
Besonderes Schuldrecht 1 (Vertragliche SV)
Anfechtung
Vertragsschluss
Schadensrecht
Kauf
Invitatio ad offerendum
Teilbarkeit eines Rechtsgeschäfts
Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Ersatzfähigkeit des entgangenen Gewinns als Vertrauensschaden gemäß § 122 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Wir schreiben das Jahr 2020. Überall in Deutschland versuchen Menschen verzweifelt, die letzte Packung Toilettenpapier zu ergattern. Sogar das zweilagige Recyclingpapier ist ausverkauft. Die Corona-Pandemie hat die Welt fest im Griff und bringt die Hamster-Eigenschaften der Deutschen Bevölkerung zu Tage. Überall? Nein, in einer kleinen Mädchenschule (M) bei Hanau herrscht Überfluss. Was war geschehen?
Schulleiterin Kunigunde Knausrig (K) hatte zu Anfang der Pandemie beim Großhändler Guido Gut (G) „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier für den Schulbedarf zum Preis von 450 € bestellt. Dazu hatte K ein individuell für sie erstelltes und vorausgefülltes Angebotsformular des G über „25 Gros Rollen Toilettenpapier, die Rolle zu 1000 Blatt“ unterzeichnet und per Post an G geschickt. Auf dem Bestellformular befand sich der Hinweis „Gros = 12x12“.
Als eine Woche später 3.600 Rollen Toilettenpapier von G geliefert werden, verweigert K die Abnahme der Ware und die Bezahlung. Sie meint, sie habe nur 25 große Rollen Toilettenpapier bestellt und werde auch nur 25 Rollen bezahlen. Für 3.600 Rollen Toilettenpapier habe die Schule trotz der Corona-Pandemie keinen Bedarf und könne diese auch nicht lagern.
G weist sie hingegen darauf hin, dass die Bezeichnung „Gros“ für 12 Dutzend Stück (also 144 Stück) steht. K hätte wissen müssen, dass sie 25*144 Stück, also 3600 Rollen Toilettenpapier bestellt habe. G führt an, dass ihm das Geschäft mit der Schule einen Nettogewinn von 200 € eingebracht hätte. Außerdem seien ihm Transportkosten in Höhe von 25 € entstanden.
Frage 1: Hat G gegen M einen Anspruch auf Zahlung des vollen Kaufpreises? (60%)
Frage 2: Hat G gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz? (40%)
Musterlösung
A. Anspruch des G gegen M auf Kaufpreiszahlung
Fraglich ist, ob der Großhändler G gegen M einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 450 € für die von ihm gelieferten 3.600 Rollen Toilettenpapier aus einem zwis
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