Die Leiden der jungen Gründerin verified

von Til Martin Bußmann-Welsch , veröffentlicht am: 05.04.20211.5H | Leicht
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Sachverhalt

Die S sitzt mit ihrem super innovativen Start-Up-Team im gemeinsamen Co-Working-Space in Berlin Kreuzberg. S ist sehr glücklich, da sie vor kurzem eine neue Dating-App auf den Markt gebracht hat. Für die große Vision, die Welt durch die digitale Vernetzung von Sexsuchenden zu einem besseren Ort zu machen, schuften sie und ihr chronisch unterbezahltes Team bis tief in die Nacht. In der ganzen Euphorie kippt S jedoch versehentlich ihren veganen, glutenfreien Chai-Soja-Latte über ihrer Fairbook-Laptop-Tastatur aus. Dadurch erleidet der Fairbook-Laptop-Akku einen irreversiblen Schaden. Leider ermöglichen es die super nachhaltigen Fairbooks allerdings nicht, dass die Verwender:innen Einzelteile des Laptops unkompliziert selbst austauschen können. Am nächsten Morgen sucht S daraufhin das seriös klingende Reparatur-Geschäft Laptopakku24 auf. S und der zufällig hinter der Kasse stehende Geschäftsinhaber P vereinbaren, dass P für S den Akku im Fairbook-Laptop zum Preis von 250 € austauscht. Am nächsten Tag schon kann S ihren Fairbook-Laptop wieder bei P abholen. Bereit wieder für die große Vision an den Start zu gehen, schließt die S ihren Fairbook-Laptop an das Stromnetz an. Nach einiger Zeit brennt jedoch der sich aufladende, neu eingesetzte Akku durch. Dadurch kommt auch das Motherboard des Fairbook-Laptops zu Schaden. Wie sich herausstellt, war der von P eingesetzte Akku nicht mit dem Aufladegerät von S kompatibel. Der P hatte beim Austausch des Akkus jedoch entsprechend der offiziellen Anweisungen der Fairbook-Herstellerin gehandelt.

Die nun wirklich dauergestresste S will ihr Fairbook aber schnellstmöglich wieder zum Laufen bringen. Der im Co-Working-Space neben ihr sitzende R bietet der S daraufhin an, das Fairbook mit einem zum Aufladegerät passenden Akku zu versehen und das Motherboard auszutauschen. Dies würde S allerdings 450 € kosten. S, deren Start-Up nur so in Venture Capital schwimmt, willigt sofort ein. Die Kosten würde sie sich aber ohnehin von P erstatten lassen. Dessen Inkompetenz hätte schließlich offensichtlich zum Durchbrennen des Akku und der Schädigung des Motherboard geführt. R tauscht daraufhin den Akku und das Motherboard für die S im Gegenzug für 450 € aus. Mit einer darauffolgenden E-Mail der S an P fordert sie von diesem die Erstattung der 450 €. P meint aber, dass sich die S vorher an ihn hätte wenden müssen. 

 

Kann S von P Erstattung der 450 € verlangen?

Musterlösung

 

A. Anspruch des S gegen P auf Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4 Var. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB

S kann gegen P einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 450 € aus werkvertraglicher Gewährleistung des P gem. §&s

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§§ 145, 156 BGB, eBay-AGB; BGH, Urteil v. 24.08.2016 - VIII ZR 100/15

von Moritz Stamme1.5H | Mittel

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