Aus für das Autohaus verified

von Maximilian Dettmer , veröffentlicht am: 25.03.20211H | Mittel
rechtsgebiete

Gesellschaftsrecht

teilgebiete

Personengesellschaftsrecht

Themenkomplexe und Probleme?

Sachverhalt

Das Autohaus Aurelius wird seit 2012 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (Autohaus Aurelius KG, nachfolgend nur: KG) betrieben. Persönlich haftender Gesellschafter ist Aurelius (A), Kommanditist der Gesellschaft ist Konstantin (K). Dessen Hafteinlage, die im Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen ist, beträgt 20.000 Euro. Diese hat er 2012 in vollem Umfang bar eingezahlt.

Nachdem die Geschäfte in den Folgemonaten exzellent verliefen, beschlossen die beiden Gesellschafter, das Autohaus Aurelius zu vergrößern. Zufällig lernte A im Zuge seiner Freizeitbeschäftigung in der örtlichen Fußball-Altherrenmannschaft den Vitaly (V) kennen, der Eigentümer des unbebauten und bisher landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks des Autohauses war. 

Bei einem gemeinsamen Bier setzten sich die beiden zusammen. Dabei einigten sich A und V über eine zehnjährige Verpachtung des Nachbargeländes an die KG für eine jährlich zu entrichtende Pacht in Höhe von 20.000 Euro. V stimmte außerdem vorab zu, dass die Grundstücksflächen sowohl für die Ausstellung einiger Fahrzeuge im Freien als auch als Kundenparkplatz genutzt und die dazu erforderlichen Bau- bzw. Asphaltarbeiten vorgenommen werden dürfen. Das Ganze fixierten die beiden schriftlich. Die Laufzeit des Vertrags begann am 1.1.2013.

In den nächsten Jahren florierten die Geschäfte weiterhin. Mitte 2017 möchte A deshalb seinen Mitgesellschafter K „für die harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit außerordentlich entlohnen“ und „zurückgeben, was ihm gehört“, da die KG von sich aus „so gut dastehe“. Daher verkauft er namens der Gesellschaft einen neuen Audi SQ5 (Wert 65.000 Euro) für einen „Freundschaftspreis“ in Höhe von 45.000 Euro an den erfreuten Konstantin.

Bald darauf geriet die KG jedoch in Schwierigkeiten. Erst wandten sich zahlreiche wütende Kunden, die vom „Dieselskandal“ betroffen waren, mit Gewährleistungsansprüchen an das Autohaus. Anschließend schlug noch eine Erweiterung des Geschäfts, welche auf den Export gebrauchter Luxusfahrzeuge nach Nordafrika ausgerichtet war, mächtig fehl. Schließlich muss die KG aufgrund mangelnder Rücklagen Ende 2019 Insolvenz anmelden.

Als V, dessen Pacht für 2019 noch aussteht, dies erfährt, wendet er sich sofort an den zuständigen Insolvenzverwalter, der ihm „sein Geld beschaffen“ soll. Nach längerer Zeit stellt sich jedoch heraus, dass weder von der vermögenslosen KG noch vom ebenso bankrotten Aurelius etwas zu holen ist. 

Daher wendet er sich schließlich Anfang 2021 an K, von dem V infolge des noch immer laufenden Insolvenzverfahrens mittlerweile weiß, dass er 2017 einen Audi SQ5 verdächtig günstig von der KG erworben hat. Mit Verweis auf die damalige „Einlagenrückzahlung“ fordert der Insolvenzverwalter von ihm die Befriedigung der ausstehenden Pacht für das Jahr 2019 in Höhe von 20.000 Euro.

Mit Recht?

Bearbeitervermerk: Auf Vorschriften der InsO ist nicht einzugehen.

Musterlösung

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung der Pachtzins aus Pachtvertrag gem. §§ §§ 585 Abs. 1, Abs. 2, 581 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1 HS. 1 HGB

Vitaly könnte gegen Konstantin ein Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Pachtzinses f&

Fertig gelesen/ bearbeitet?

Nächster Fall

Logge dich ein, um den nächsten Fall zu sehen.

Die Einmanngesellschaft

Kautelarklausur/ Kautelar Zusatzfrage

von Peter Ries0.5H | Mittel

RECHTSGEBIETE

Gesellschaftsrecht

Handelsrecht

TEILRECHTSGEBIETE

Kapitalgesellschaftsrecht

Themenkomplexe & Probleme?