BGB AT
Schuldrecht
Allgemeines Schuldrecht
Besonderes Schuldrecht 1 (Vertragliche SV)
Anfechtung
Vertragsschluss
Sittenwidrigkeit
Rücktritt
Kauf
eBay-Auktion als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB
Rechtsbindungswille im Rahmen einer eBay-Auktion
Bedingungseintritt im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf
Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB und allgemeine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB bei einer eBay-Auktion
Anfechtung wegen Irrtum über eine Eigenschaft der Gegenpartei
Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB
Sachmangel wegen Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
Sachverhalt
Vorwort: die vorliegend konzipierte Klausur behandelt die examensrelevante Problematik der sogenannten eBay-Klausuren gekoppelt mit einer aktuellen Entscheidung zum Sachmangelbegriff. Sie besteht aus zwei Teilen und ist daher als mittelschwer einzustufen. Hier kommt es für eine gute Bearbeitung darauf an, kleinschrittig zu prüfen und zu argumentieren (auch bei eher unbekannten Normen aus dem Verkehrsrecht).
Die Klausur ist konkret angelehnt an BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 284/14, NJW 2016, 395 (1.Teil) und BGH, Urt. v. 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229; BGH, Urteil vom 26.4.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 (2.Teil).
Teil 1 (70%)
V stellt am 15.11.2020 im Rahmen einer Auktion bei eBay einen Mercedes Benz C-Klasse, Baujahr 2004 zum Startpreis von 1 € ein. Die Versteigerung erfolgt auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen AGB von eBay. Dort heißt es auszugsweise:
"§ 8 Nr. 10 Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]
§ 9 Nr. 7 Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen."
S ist leidenschaftlicher Schnäppchenjäger und hält immer Ausschau nach besonders günstigen Schnäppchen im Internet. Dabei bietet er regelmäßig auf Angebote, die mit einem Startpreis von 1 € eingestellt werden und hofft, weit unter Marktwert zuschlagen zu können.
Am 17.11.2020 gibt S ein Maximalgebot von 700 € für den von V eingestellten Mercedes ab. Am 19.11.2020 bricht V die Auktion jedoch vorzeitig ab.
V ist völlig erbost, als er schon wieder den S in seiner Auktion entdeckt. Dieser sei bereits bekannt für seine dreisten Schnäppchenjagden und habe bereits in der Vergangenheit mehr als 300 Mal mit niedrigen Geboten an anderen Auktionen teilgenommen. V gibt an – was zutrifft –, dass S bei Obsiegen in all diesen Auktionen an die Grenze seiner finanziellen Leistungsfähigkeit geraten wäre. V meint deshalb, dass es dem S nicht darauf ankäme, die Kaufgegenstände auch wirklich zu erwerben. Viel mehr hoffe S auf Auktionsabbrüche, um im Anschluss auf Schadensersatz klagen zu können.
S ist sauer und hatte sich schon Hoffnung auf den Benz gemacht. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war S nämlich Höchstbietender mit einem Gebot von 150 €. Damit lag S noch vor dem Interessenten Z. Tatsächlich ist der Mercedes jedoch 6.000 € wert.
S ist selbst Jurastudent und meint, V müsse ihm den Mercedes für den Preis von 150 € liefern.
Hat S gegen V einen Anspruch auf Lieferung des Mercedes?
Teil 2 (30%)
S ist nicht nur auf der Jagd nach Schnäppchen, er verkauft auch selbst nebenher als Händler Gebrauchtwagen, um sein Jurastudium zu finanzieren. Dafür hat er den Hinterhof seines Vaters gepachtet und verkauft regelmäßig Fahrzeuge, die er selbst zum Schnäppchenpreis erwirbt.
Am 07.12.2020 verkaufte er über ein Anzeigenportal einen BMW 320 zum Verkaufspreis von 5.000 € an den Verbraucher K. K steht auf dicke Felgen, sodass ausschlaggebend für den Kauf war, dass der S 18-Zoll Felgen von einem bekannten Tuninghersteller auf die Reifen des BMW zog. Daher fixierten S und K im Kaufvertrag folgenden Zusatz:
§ 3.1 „inklusive einem Satz 18-Zoll Felgen der Firma ABC-Tuning (allgemeine Betriebserlaubnis wird nachgereicht)“.
Da K die Betriebserlaubnis nach 4 Wochen immer noch nicht bekommen hatte, schrieb er dem S einen Brief, indem er wortwörtlich schrieb:
„Ohne die Erlaubnis für die Felgen brauch’ ich mich mit der Karre nicht zeigen lassen. Gib mir mein Geld zurück!“
Der Vater des K ist selbst Rechtsanwalt und meint, ein Verstoß gegen § 19 StVZO sei schon als Mangel zu werten.
S meint hingegen, Ks Vater liege falsch. Es fehle bereits an der Fristsetzung des K.
Kann K von S die Rückzahlung der 5.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des BMW inkl. der Felgen verlangen?
Bearbeitervermerk:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
[...]
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
[...]
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
[...]
Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates
[...]
Artikel 3
Rechte des Verbrauchers
[...]
(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,
[...]
- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder
[...]
Musterlösung
Teil 1
A. Anspruch des S gegen V auf Lieferung gemä&szl
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Ähnlich zum Haakjöringsköd – Fall (nach RGZ 99, 147)
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