Schweigen ist Silber, Reden ist Gold. verified

von Pia Bollig , veröffentlicht am: 10.02.20212H | Mittel
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Handelsrecht

Themenkomplexe und Probleme?

Sachverhalt

Influencerin A  hat sich auf einer bekannten Social Media Plattform innerhalb der vergangenen Jahre einen beträchtlichen Namen gemacht. Was einst als spaßiges Hobby begann, wurde innerhalb kürzester Zeit zu einer Businessidee. Anfangs veröffentlichte A lediglich Werbepost für andere Unternehmen. Seit einiger Zeit vertreibt sie nun über ihren eigenen Onlineshop sogenanntes „Super-Food“. Mit zahlreichen Gewinnspielen und weiteren Aktionen rührt sie hierfür auf ihrem Feed kräftig die Werbetrommel. Mittlerweile betreibt A erfolgreich ihre eigene Firma, die sie ins Handelsregister hat eintragen lassen.

Da der Verkauf solcher „Super-Food“ Produkte, aufgrund steigender Beliebtheit in der Bevölkerung, sehr erfolgreich verläuft, stellte A kurzerhand vier Mitarbeiter:innen ein, um sich selbst zu entlasten. Durch die Arbeit der Mitarbeiter:innen gelang es A ihren Umsatz weiter erheblich zu steigern.  

Seit neuestem veräußert A ihre Produkte nun unter anderem an die Supermarktkette „All Natural Foods GmbH“ (ANF-GmbH) in Düsseldorf, welche ausschließlich natürliche und vegane Produkte vertreibt. Die einzelnen Filialen werden überwiegend von Einzelkaufleuten geführt. Die größte und bekannteste Filiale auf der Düsseldorfer Kö wird von der umweltbewussten B e.K. geführt.

Anfang November 2020 rief B die ihr seit Jahren bekannte A an. B äußerte hierbei, dass sie durch ein Posting der A in den sozialen Medien auf die dort beworbenen 5.000 Fitness-Riegel zu einem Stückpreis von 50 Cent aufmerksam geworden sei. Aus dem Telefonat ergab sich, dass B durchaus Interesse an den Fitness-Riegeln der A hat, sie sich bloß nicht sicher ist, ob sie 5.000 Fitness-Riegel weiterverkauft bekommen würde. Eventuell würde sie erst einmal 4.000 Fitness-Riegel erwerben wollen, darüber sei sie sich jedoch noch im Unklaren. In den kommenden Tagen wolle sie die geschlossene Vereinbarung noch schriftlich fixieren. A freute sich über das Interesse der B, immerhin würde sie Umsatz generieren. Im Lauf des Gesprächs bestätigte A der B, die Fitness-Riegel zum Stückpreis von 50 Cent direkt nach Düsseldorf zu liefern. 

Am darauffolgenden Tag sendete B der A, wie sonst auch, per E-Mail ein Schreiben, mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“, in dem sie die wesentlichen Inhalte des vermeintlich geschlossenen Kaufvertrages zwischen B und A wiedergab, unter der weiteren Anmerkung, dass B vorerst doch nur 4.000 Fitness-Riegel zum Stückpreis von 50 Cent erwerben wolle. Sie habe zwar vor, auf den Zug mit aufzusteigen, wolle die Entwicklungen des Umsatzes dieses Power Foods jedoch erst einmal abwarten und sich daher auf eine kleinere Lieferung beschränken. Auf dieses Schreiben reagierte A nicht mehr.

Am 01.12.2020 lieferte A sodann 5.000 Riegel an die B, die hierüber sehr erstaunt ist. Sie ist schließlich der Meinung, sie habe nur 4.000 Fitness-Riegel bestellt, was aus dem Schreiben im November 2020 hervorging. A ist jedoch der Ansicht, sie haben sich über 5.000 Fitness-Riegel geeinigt, wobei es nun auch bliebe.

Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.500,- €, hilfsweise auf 2.000 €?

Musterlösung

Anspruch der A gegen B auf Zahlung von 2.500,- €

A kann gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.500,- € aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

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Rechtliche Fragestellungen zur Verjährung verified

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