Ähnlich zum Haakjöringsköd – Fall (nach RGZ 99, 147)
BGB AT
Schuldrecht
Allgemeines Schuldrecht
Vertragsschluss
Erfüllung
falsa demonstratio non nocet
Erfüllung mit aliud nach § 362 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Die norwegische Seefahrerin A bietet dem B 200 Fässer „Haakjöringsköd“ zum Kauf an, in welchen der B einwilligt. Übersetzt ins Deutsche, bedeutet das Wort „Haakjöringsköd“ Haifischfleisch – dieses ist in den 200 Fässern enthalten. Durch Unwissenheit nehmen jedoch beide Parteien an, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfleisch handelt und beabsichtigen zudem, über eben jenes Walfleisch zu verhandeln.
Als der B bei Lieferung der Fässer bemerkt, dass es sich nicht um Walfleisch, sondern um Haifischfleisch handelt, ist dieser äußerst verärgert über das Missverständnis. B fragt sich nun, ob er noch immer einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von Walfleisch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB hat oder ob bereits Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, indem A die geschuldete Leistung bereits bewirkt hat und das Schuldverhältnis somit zwischen dem B und der A erloschen ist.
Musterlösung
Anspruch des B gegen A aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung des Walfleischs
B kann gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch gegen A auf Übergabe und Übereignung des
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Angelehnt an den Fall „Emmely“ (BAG Az. 2 AZR 541/09)
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht
BGB AT
TEILRECHTSGEBIETE
Individualarbeitsrecht
Themenkomplexe & Probleme?