Reiseabbruch wegen Corona

nachgebildet z.B. AG Frankfurt a. M. 11.08.2020 32 C 2136/20 (18)

von Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl, Moritz Christoph Heinrich , veröffentlicht am: 20.01.20214H | Schwer
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Sachverhalt

Der in Kiel wohnende K bucht für sich und seine Freundin F am 1. März 2019 eine Flugreise zur italienischen Insel Ischia für den Zeitraum vom 14.04.2020-21.04.2020 zum Preis von 1.800 € beim Reiseveranstalter R-GmbH. Die R-GmbH hat ihren Verwaltungssitz in Hamburg, im Gesellschaftsvertrag ist jedoch München als Sitz aufgeführt. 

Dabei sollen die Leistungen der R Hin- und Rückflug zum Flughafen Neapel als auch den Aufenthalt im Hotel umfassen. Als Anzahlung entrichtet K einen Betrag von 325 € an die R-GmbH. 

Ab dem 4. März hat die Zahl der von Covid-19 betroffenen Personen sich so drastisch erhöht, dass in Italien ein landesweiter Notstand ausgerufen und am 9. März Ausgeh- und Arbeitsverbote erlassen werden. Die Zahlen steigen dennoch weiter.

Mit diesem Fortschreiten der Covid-19-Pandemie erscheint K und F eine Reise nach Italien als kritisch. Daher schreibt K am 17.03.2020 der R-GmbH per E-Mail: 

 

„Auf Grund der außergewöhnlichen Umstände in Italien und meiner Vorerkrankung möchte ich die Reise stornieren. Auf Grund der Vorkommnisse bitte ich, auf die in Ihren AGB enthaltene   Rücktrittentschädigung i.H.v. 25% des Reisewertes zu verzichten.“

 

Am 19.03.2020 erhält K eine Bestätigung seiner Reisestornierung, allerdings verbunden mit einer Zahlungsaufforderung der noch ausstehenden Entschädigungssumme i.H.v. 450€.

Dieser Aufforderung kommt K jedoch nicht nach und verlangt seinerseits seine gezahlten 325€ bis zum 23.04.2020 heraus. 

Hierauf reagiert die R-GmbH nicht. 

Daher fordert K vor dem AG München nun die R-GmbH zu verurteilen an ihn 325€ nebst Zinsen zu zahlen. 

 

Frage 1: Hat das Vorgehen der K vor dem AG München Erfolg?

Frage 2: Was geschieht, wenn die R-GmbH dem K statt des Geldes einen Gutschein anbietet?

 

Fortsetzung I:

Am Verhandlungstag, dem 06.06.2020, erscheinen weder der Geschäftsführer der R-GmbH noch der zur Prozessführung ermächtigte Anwalt vor dem AG München.  

 

Frage 3: Wie wird das AG München entscheiden, wenn alle notwendigen Anträge seitens der K gestellt sind? 

Frage 4: Welche Möglichkeiten der Reaktion hat die R-GmbH?

Musterlösung

Frage 1:

 

A. Zulässigkeit der Klage

I. Zuständigkeit des AG München

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