Das Darlehen

nachgebildet BGH, 3.3.2020, XI ZR 486/17, NJW 2020, 2876

von Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl, Moritz Christoph Heinrich , veröffentlicht am: 19.01.20214H | Sehr Schwer
rechtsgebiete

Zivilprozessrecht

Schuldrecht

teilgebiete

Zwangsvollstreckungsrecht

Allgemeines Schuldrecht

Besonderes Schuldrecht 1 (Vertragliche SV)

Themenkomplexe und Probleme?

Sachverhalt

Die in Kiel wohnende K und die in Kiel ansässige Bank B AG schließen einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von 145.500 € gem. §§ 491ff. BGB mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Bei Vertragsschluss belehrt B die K über deren Widerrufsrecht fehlerhaft. Damit konnte die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden. 

Fünf Jahre später kündigt die B den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges und erwirkte 2010 gegen die K einen Vollstreckungsbescheid, über den aus dem Darlehen geschuldeten Betrag.

Am 25. Januar 2015 widerruft die K ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrages vom 22. Januar 2003 gerichtete Willenserklärung durch Erklärung gegenüber B.


K verlangt nun die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären und erhebt vor dem LG Kiel Klage.


Frage 1: Hat das Vorgehen der K vor dem LG Kiel Erfolg?

 

Abwandlung: 

K schließt den Verbraucherdarlehensvertrag mit B am 22. Januar 2011 ab und damit nach Geltung des Art. 14 Verbraucherkredit-RL, die ein Widerrufsrecht bei allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen zwingend vorsieht.  

Die Kündigung der B erfolgt 2015 und die Beantragung des Vollstreckungsbescheides im Jahr 2018. Erneut widerruft K nun ihre auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, diesmal am 25. Januar 2020.

K wendet sich nun mit dem gleichen Klagebegehren wie im Ausgangsfall an das LG Kiel.

 

Frage 2: Hat das Vorgehen der K vor dem LG Kiel Erfolg?

Musterlösung

Ausgangsfall

A. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 BGB

Die Vollstreckungsabwehrklage müsste zunächst zulässig sein. <

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Reiseabbruch wegen Corona

nachgebildet z.B. AG Frankfurt a. M. 11.08.2020 32 C 2136/20 (18)

von Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl,  Moritz Christoph Heinrich4H | Schwer

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