nachgebildet BGH, 3.3.2020, XI ZR 486/17, NJW 2020, 2876
Zivilprozessrecht
Schuldrecht
Zwangsvollstreckungsrecht
Allgemeines Schuldrecht
Besonderes Schuldrecht 1 (Vertragliche SV)
Vollstreckungsabwehrklage
Widerruf
Darlehen
Entscheidender Zeitpunkt für die Präklusion von Gestaltungsrechten gem. § 767 Abs. 2 ZPO
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensvertrag
Sachverhalt
Die in Kiel wohnende K und die in Kiel ansässige Bank B AG schließen einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von 145.500 € gem. §§ 491ff. BGB mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Bei Vertragsschluss belehrt B die K über deren Widerrufsrecht fehlerhaft. Damit konnte die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden.
Fünf Jahre später kündigt die B den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges und erwirkte 2010 gegen die K einen Vollstreckungsbescheid, über den aus dem Darlehen geschuldeten Betrag.
Am 25. Januar 2015 widerruft die K ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrages vom 22. Januar 2003 gerichtete Willenserklärung durch Erklärung gegenüber B.
K verlangt nun die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären und erhebt vor dem LG Kiel Klage.
Frage 1: Hat das Vorgehen der K vor dem LG Kiel Erfolg?
Abwandlung:
K schließt den Verbraucherdarlehensvertrag mit B am 22. Januar 2011 ab und damit nach Geltung des Art. 14 Verbraucherkredit-RL, die ein Widerrufsrecht bei allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen zwingend vorsieht.
Die Kündigung der B erfolgt 2015 und die Beantragung des Vollstreckungsbescheides im Jahr 2018. Erneut widerruft K nun ihre auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, diesmal am 25. Januar 2020.
K wendet sich nun mit dem gleichen Klagebegehren wie im Ausgangsfall an das LG Kiel.
Frage 2: Hat das Vorgehen der K vor dem LG Kiel Erfolg?
Musterlösung
Ausgangsfall
A. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 BGB
Die Vollstreckungsabwehrklage müsste zunächst zulässig sein. <
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