nachgebildet BVerfG, 1 BvR 1240/14 und z.B BGH, 6.2.2018 – VI ZR 76/17
Sachenrecht
Mobiliarsachenrecht
Unterlassungsanspruch
quasi-negatorischer Rechtsschutz
Recht auf Vergessen
Berichterstattung über eine lange zurückliegende Verfehlung
Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses und dem allgemeine Persönlichkeitsrecht
Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
M ist Gründer und zur Zeit der Berichterstattung Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender der M-AG. Außerdem kandidierte er für die Z-Partei im Landtagswahlkampf Sachsen-Anhalt 2011. Auf der Internetseite der M-AG gibt er an, Rechtswissenschaften studiert zu haben. Tatsächlich hat M dieses Studium begonnen, wurde jedoch wegen eines Täuschungsversuchs 1983 vom Staatsexamen ausgeschlossen und besitzt daher keinen Studienabschluss.
Die V ist Verlegerin einer Zeitschrift für Wirtschaftsthemen. In dieser Zeitschrift erscheint im Jahr 2019 ein Bericht über den M unter dem Titel „Der Rechtspfleger“. Einleitend heißt es in dem Bericht:
„M hat zwei große Leidenschaften: die Fliegerei und die Juristerei. Einen Pilotenschein besitzt er. Weniger gut ist es um seinen rechtswissenschaftlichen Abschluss bestellt. Vom Staatsexamen wurde er wegen Täuschungsversuchs ausgeschlossen.“
Unter dieser Textpassage ist halbseitig ein Foto des M abgedruckt, auf welchem er gerade auf einem Flugplatz aus seinem Privatflugzeug aussteigt. Anschließend geht der Bericht auf den folgenden Seiten umfassend auf verschiedene Aspekte des Lebens des M ein. Zur Sprache kommen unter anderem seine Stellung als Vorstandsvorsitzender, die Stellung seiner Ehefrau als Aufsichtsratsmitglied des Unternehmens, die wirtschaftliche Entwicklung und den verfallenden Börsenkurs des Unternehmens, sowie häufige Personalwechsel in der Hauptverwaltung und verschiedene rechtliche Probleme des Betroffenen und des Unternehmens. M fühlt sich durch die abgedruckte Berichterstattung sowie das Foto in seinen Rechten verletzt und möchte, dass die V den Artikel nicht weiter veröffentlicht und richtig stellt. Außerdem will er Schmerzensgeld für die erlittene Demütigung, die mit der Veröffentlichung einhergeht. Er wendet sich daher an Sie und bittet Sie, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Dabei bringt er an, dass das BVerfG jüngst eine Entscheidung zum „Recht auf Vergessen“ erlassen hat, und das würde in seinem Fall doch auch passen. Schließlich läge der Täuschungsversuch schon Ewigkeiten zurück und ein Interesse an der Berichterstattung bestünde auch nicht – seine Kandidatur für die Z-Partei sei auch bereits fast zehn Jahre her.
Frage: Kann sich M gegen den Bericht und die damit verbundene Bildberichterstattung wenden?
Bearbeitervermerk: Ansprüche aus der DSGVO sind nicht zu prüfen.
Musterlösung
A. Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB gegen die Berichterstattung
M könnte einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung gegen V aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog,
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