Zivilprozessrecht
Erkenntnisverfahren
Beteiligung Dritter im Rechtsstreit
Zulässigkeit der Streitverkündung nach § 72 ZPO
Sachverhalt
Im laufenden gerichtlichen Verfahren zwischen K und der R-GmbH zu einem Reiseabbruch wegen Corona gibt es im Verlauf Unklarheiten über die Covid-19-Situation in Italien zum Reisezeitpunkt. Daher ordnet das Gericht von Amts wegen an, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Als Sachverständiger wird S berufen, welcher angestellter Prokurist und Kommanditist der F-KG ist. Am 10.08.2020 legt der Sachverständige ein Gutachten vor. Dieses Gutachten ist dem Gericht jedoch nicht aussagekräftig genug, so dass ein Ergänzungsgutachten angeordnet wird.
Mit Streitverkündigungsschrift vom 11.09.2020 beabsichtigt die R-GmbH der F-KG den Streit zu verkünden. Dabei behauptet sie, dass S keine eigenständige Begutachtung vorgenommen hat. Tatsächlich sei die F-KG Verfasser des ihrer Ansicht nach unvollständigen und unrichtigen Gutachtens.
Kann die R-GmbH der F-KG den Streit verkünden?
Musterlösung
Grundsätzlich wird die Zulässigkeit der Streitverkündung erst im jeweiligen Regressprozess geprüft, es sei denn, diese ist offensichtlich unzulässig.
Eine Unzulässigkeit ergibt sich aus §
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nachgebildet BGH, 3.3.2020, XI ZR 486/17, NJW 2020, 2876
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