Streitverkündung

von Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl, Moritz Christoph Heinrich , veröffentlicht am: 20.01.20211H | Schwer
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Sachverhalt

Im laufenden gerichtlichen Verfahren zwischen K und der R-GmbH zu einem Reiseabbruch wegen Corona gibt es im Verlauf Unklarheiten über die Covid-19-Situation in Italien zum Reisezeitpunkt. Daher ordnet das Gericht von Amts wegen an, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Als Sachverständiger wird S berufen, welcher angestellter Prokurist und Kommanditist der F-KG ist. Am 10.08.2020 legt der Sachverständige ein Gutachten vor. Dieses Gutachten ist dem Gericht jedoch nicht aussagekräftig genug, so dass ein Ergänzungsgutachten angeordnet wird. 

Mit Streitverkündigungsschrift vom 11.09.2020 beabsichtigt die R-GmbH der F-KG den Streit zu verkünden. Dabei behauptet sie, dass S keine eigenständige Begutachtung vorgenommen hat. Tatsächlich sei die F-KG Verfasser des ihrer Ansicht nach unvollständigen und unrichtigen Gutachtens. 

Kann die R-GmbH der F-KG den Streit verkünden?

Musterlösung

Grundsätzlich wird die Zulässigkeit der Streitverkündung erst im jeweiligen Regressprozess geprüft, es sei denn, diese ist offensichtlich unzulässig.
Eine Unzulässigkeit ergibt sich aus §

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Reiseabbruch wegen Corona

nachgebildet z.B. AG Frankfurt a. M. 11.08.2020 32 C 2136/20 (18)

von Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl,  Moritz Christoph Heinrich4H | Schwer

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