BGH, 18.09.2020 – V ZR 8/19 und 17.3.2017 – V ZR 70/16
Sachenrecht
BGB AT
Mobiliarsachenrecht
Geschäftsfähigkeit
Besitzschutz
Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB
Besitzdiener nach § 855 BGB
Werkvertrag als Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB
Schwebende Unwirksamkeit nach §§ 107, 108 BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB
Sachverhalt
Die Jurastudentin J hat sich in den vergangenen Monaten viel mit dem Trend „Vanlife“ auseinandergesetzt und möchte dieses „Lebensgefühl“ nun am eigenen Leib erfahren. Hierfür sucht sie auf einschlägigen Verkaufsportalen im Internet ein passendes Gefährt für den Ausbau, wobei sie jedoch insbesondere Wert auf ein modernes Auto legt.
Nach einiger Zeit stößt sie am 01.10.2020 auf die Annonce des K. Dieser inseriert eine Mercedes-Benz V-Klasse zum Preis von 46.500€.
Auf der Plattform schreiben K und J sich mehrere Nachrichten. Als J zufriedenstellende Informationen über das Fahrzeug erhalten hat, drückt sie auf den Button „Kaufen“. Durch die Nutzung dieser Funktion erhält J durch die Plattform einen sog. „Käuferschutz“.
K erhält daraufhin eine Benachrichtigung von der Plattform und es wird ein Treffen für den nächsten Tag vereinbart. Bei diesem Treffen und nach einer kurzen Probefahrt werden der J von K das Fahrzeug, meisterlich gefälschte Zulassungspapiere, ein passender, sowie ein weiterer - nicht dem Fahrzeug zuzuordnender - Schlüssel übergeben. J hält die Fahrzeugpapiere für echt.
Anschließend fährt J nach Hause und übergibt das Fahrzeug daraufhin dort ihrem Freund N, der sich um alles Nötige für den Ausbau kümmern soll.
N beauftragt den W, den Ausbau der V-Klasse vorzunehmen, welcher eine ausziehbare Küchenzeile und eine Bett-Sofa-Kombination enthalten soll. Nach Fertigstellung wird das Fahrzeug an N übergeben. N fährt kurze Zeit mit dem Van und stellt ein lautes Klappern des „Küchenauszug“ bei der Fahrt fest. Dieses Klappern beruht auf einer falschen Montage des W.
W übernimmt daher im Rahmen der Gewährleistung die Behebung dieses Mangels.
Bei der darauffolgenden Übergabe möchte N auf Nummer sichergehen und eine Probefahrt vornehmen. Der W stimmt dem missmutig zu und begleitet den N auf seiner Fahrt. Am Ende der Fahrt kommt es zu Streit über die ausstehenden Zahlungen und N weigert sich, bis zur Klärung der Unstimmigkeit zu zahlen. W zieht daraufhin den Schlüssel des Fahrzeuges ab und verbringt es nach dem Ausstieg des N auf seinen Verwahrhof. W baut daraufhin den Ausbau wieder aus.
Als J von dieser Geschichte erfährt, ist sie alles andere als erfreut, schließlich wollte sie über Silvester mit N und dem Van nach St. Peter-Ording fahren. Sie verlangt nun die Herausgabe des Fahrzeugs inklusive des Ausbaus von W.
Doch W und J haben noch mehr Ärger. So meldet sich der Gebrauchtwagenhändler V bei den beiden. V möchte das Fahrzeug ebenfalls von W herausgegeben bekommen.
So hatte K beim damaligen Eigentümer V unter Vorlage hochprofessionell gefälschter Ausweispapiere eine unbegleitete Probefahrt durchgeführt und die V-Klasse nach Beendigung jedoch nicht wieder zurückgegeben. Zum Zwecke der einstündigen Probefahrt schlossen K und V einen „Fahrzeug-Benutzungsvertrages", woraufhin K das Fahrzeug, das Fahrtenbuch, ein Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt wurde. K gab den Wagen nach der Probefahrt niemals zurück, sondern stellte ihn zur Veräußerung ins Internet.
Frage 1: Hat V einen Anspruch auf Herausgabe gegen W?
Frage 2: Kann J das Fahrzeug mit Ausbau von W herausverlangen?
Zusatzfrage: Hat V einen Herausgabeanspruch gegen W aus § 985 BGB, wenn sich herausstellt, dass K unerkannt erst 17 Jahre alt gewesen ist?
Musterlösung
Frage 1: Hat V einen Anspruch auf Herausgabe gegen W?
A. V gegen W aus § 985 BGB
V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Autos sowie des dazugehö
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nachgebildet BVerfG, 1 BvR 1240/14 und z.B BGH, 6.2.2018 – VI ZR 76/17
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