Ähnlich zur Trierer Weinversteigerung
BGB AT
Vertragsschluss
Anfechtung
Angebot und Annahme im Rahmen einer Versteigerung
Objektiver und subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Anfechtung des Angebots im Rahmen einer Versteigerung
Sachverhalt
Der weinbegeisterte M unternimmt nach Abebben der Corona-Epidemie den ersten Kurzurlaub in seine Lieblingsstadt Trier. Dort will er sich bei einer Weinversteigerung über die neuesten Rotweine aus Südafrika informieren. Beim Eintreten in den Auktionssaal sieht er auf einmal seinen besten Freund L, der durch Zufall auch einen Kurztrip nach Trier unternommen hat, auf der anderen Seite des Raumes und winkt diesem stürmisch zu. Die Weinversteigerin P glaubt jedoch, dass der M für den gerade verhandelten französischen Wein ein Angebot abgibt und erteilt diesem den Zuschlag. Nach der Auktion teilt M der P mit, dass er den Wein nicht annehmen, sowie auch den Kaufpreis nicht bezahlen möchte, da er doch nur seinem Freund eine nette Begrüßung geben wollte. M und P fragen sich nun beide, ob M zur Abnahme und Zahlung des Weins verpflichtet ist oder nicht.
Frage: Hat die P einen Anspruch gegen M auf Abnahme und Zahlung des französischen Weins?
Musterlösung
A. Anspruch entstanden
P kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Weines gem. § 433 Abs. 2 BGB haben.
I. Wirksamer Kaufvertrag
Zunächst muss ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB vorliege
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