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§ 996 BGB – Ersatz der nützlichen Verwendungen des:der nicht verklagten/gutgläubigen Besitzer:in

SCHEMA

I. Vindikationslage

II. Vornahme nützlicher Verwendungen durch Besitzer:in


III. Gutgläubigkeit/Redlichkeit des:der Besitzer:in

1. keine Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs

2. keine Bösgläubigkeit des:der Besitzer:in


III. Wertsteigerung der Sache durch die Verwendung

  muss nach Herausgabe der Sache an den:die Eigentümer:in bestehen bleiben


IV. Rechtsfolge

  => Ersatz der getätigten Verwendungen, höchstens im Umfang der Wertsteigerung, soweit der Wert der Sache infolge der Verwendung im Zeitpunkt der Wiedererlangung noch erhöht ist