I. früherer Besitz des:der Anspruchsteller:in
II. jetziger Besitz des:der Anspruchsgegner:in
III. Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB
IV. kein früheres Abhandenkommen bei dem:der jetzigen Besitzer:in, § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB
V. Keine Besitzberechtigung des:der jetzigen gegenüber dem:der früheren Besitzer:in, § 1007 Abs. 3
VI. Rechtsfolge
=> Herausgabe der Sache