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§ 678 BGB – Schadensersatz

SCHEMA

I. Voraussetzungen

1. Fremdes Geschäft

a) objektiv fremd

b) subjektiv fremd

2. Fremdgeschäftsführungswille

    - Abgrenzung zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag

    - vermutet bei objektiv fremden Geschäft

3. ohne Auftrag

a) Auftrag, §§ 662 ff. BGB

b) Sonstige Aufträge

4. keine Berechtigung des Geschäftsführers (unberechtigt)

a) ohne Willen/Interesse des Geschäftsherrn

b) keine Genehmigung des Geschäftsherrn

5. Kennen oder Kennenmüssen der fehlenden Berechtigung

II. Rechtsfolge

  => Schadensersatz jeden Schadens in Folge der Geschäftsführung ohne Auftrag